Satzung des Vereins “Pferde, Freizeit und Natur in Lippetal e.V.“

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen
„Pferde, Freizeit und Natur in Lippetal e.V.“

Er hat seinen Sitz in 59510 Lippetal und ist in das Vereinsregister beim zuständigen
Amtsgericht eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Pferdesports und der sportlichen Jugendhilfe.
Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

  1. Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
  3. die Förderung geistig und/oder körperlich behinderter Menschen durch therapeutische Maßnahmen unter Einsatz von Pferden,
  4. die Gesundheitsförderung und sportliche Betätigung, sowie die Ausbildung von Reitern, Fahrern, Pferdehaltern und Pferden in allen Pferdesportdisziplinen.
  5. die Veranstaltung von und die Teilnahme an Lehrgängen aller Art zur Förderung reiterlicher und charakterlicher Fähigkeit
  6. Hilfe und Unterstützung bei der Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Pferdesports, des Umgangs mit dem Pferd sowie des Tierschutzes,
  7. die Förderung des Reitens und Fahrens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- und Breitensportes und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhinderung von Landschaftsschäden,
  8. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern.
  9. Beteiligung an Kooperationen.
  10. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
  11. Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit
  12. Förderung der Integration und Inklusion.

Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend artgerecht zu ernähren und zu pflegen sowie artgerecht unterzubringen, den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren beantragt.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 - Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • Fördermitgliedern
  • Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
  2. Für Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nur eingeschränkt.
  3. Mitglieder oder die Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Tod

 

  1. Der Austritt ist in Textform bis zum 30. September zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
  2. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen,
    - wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
    - bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,
    - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben,
    - unsportlichen Verhaltens,
    - wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden versucht.
    - wenn ein Mitglied gegen das Tierschutzgesetz verstößt oder die Sicherheit von Mensch oder Tier gefährdet.

    Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen.
    Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
    Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs.
    Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der
    erweiterte Vorstand.
    Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der
    Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.
    Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
    Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des
    Geschäftsjahres an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem –ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
    Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o. Ä.

§ 7 - Beiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum 1. 1. des Jahres fällig.
Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift
sowie der E-Mailadresse mitzuteilen.

Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.

Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig. Sie werden bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 - Haftung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand

§ 10 - Mitgliederversammlung

  1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
    Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
    Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 15.01. des Jahres unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
    Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    - Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
    - Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    - Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    - Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Fall einer Wahl das Los. Bei anderen Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
    Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden
    Vorstand beschlossen werden.
    Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
    verlangt wird.
  8. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum  geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
    Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen.
    Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 - Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und mindestens 2 weiteren Personen.
    Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
  2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
    - den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
    - dem Vertreter der Vereinsjugend
    - den Beisitzern
    Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
  3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Ausnahme bildet die 1. Vorsitzende, die von der Gründerversammlung bestellt ist.
    Eine Weitere Ausnahme ist der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird.
    Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
    Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
    Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
  6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
    Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.
    Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 12 - Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27 Lebensjahres.
  2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
  3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
  4. Organe der Vereinsjugend sind die Jugendvorstand der Jugendversammlung
  5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 13 - Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
    Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und ggf. verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    - Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    - Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    - Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    - Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
    untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
    Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
    zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
    Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 14 - Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte und die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 15 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an 'Balthasar - Kinder und Jugendhospiz in Olpe'.
Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.06.2018 beschlossen.